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   BGH, 23.12.1998 - XII ZR 16/97   

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https://dejure.org/1998,3363
BGH, 23.12.1998 - XII ZR 16/97 (https://dejure.org/1998,3363)
BGH, Entscheidung vom 23.12.1998 - XII ZR 16/97 (https://dejure.org/1998,3363)
BGH, Entscheidung vom 23. Dezember 1998 - XII ZR 16/97 (https://dejure.org/1998,3363)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überlassung eines Erholungsgrundstück; Eintritt in das Nutzungsverhältnis; Schadensersatz der staatlichen Stelle

  • Judicialis

    SchuldRAnpG § 8 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchuldRAnpG § 8 Abs. 1 S. 1
    Schadensersatz wegen Überlassung eines Grundstücks an Dritte vor dem Beitritt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZMR 1999, 311
  • ZMR 1999, 411
  • NJ 1999, 425
  • NJ 1999, 426
  • WM 1999, 603
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.11.1996 - LwZR 8/95

    Verwendungsersatzansprüche des Mieters oder Pächters zu Zeiten der ehemaligen DDR

    Auszug aus BGH, 23.12.1998 - XII ZR 16/97
    Die haftungsrechtlichen Folgen der Überlassung der Gartenflächen an die Nutzer sind zunächst nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilen, weil der Nutzungsvertrag vor dem Beitritt abgeschlossen worden ist (vgl. BGHZ 134, 170, 175 ff).

    Die gesetzliche Unterlassungspflicht aus § 549 Abs. 1 BGB fiel jedoch nicht unter diese Ausnahme, weil § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB nur vertragliche Vereinbarungen erfaßt (vgl. BGHZ 134, 170, 176; Kommentar zum ZGB aaO § 2 EGZGB Anm. 2.3.e).

  • BGH, 24.05.1996 - V ZR 272/94

    Rechte des Grundstückseigentümers in bezug auf ein zwischen dem Rat des Kreises

    Auszug aus BGH, 23.12.1998 - XII ZR 16/97
    a) Bei den beiden Nutzungsverträgen handelt es sich, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, um Verträge zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung im Sinne der §§ 312 ff. ZGB, die von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG erfaßt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1996 - V ZR 272/94 - WM 1996, 1862, 1863 unter IV.).

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 1996 aaO S. 1864 f. ist allerdings zu entnehmen, daß der Eintritt des Grundstückseigentümers in den zwischen einer staatlichen Stelle und dem Nutzer geschlossenen Vertrag nur dann ausgeschlossen sein soll, wenn der Nutzer beim Vertragsschluß den Mangel der Berechtigung des anderen Teiles zur Überlassung des Grundstücks kannte, sein Vertrauen auf den Fortbestand des Nutzungsverhältnisses mithin nicht schutzwürdig ist.

  • BGH, 14.10.1971 - VII ZR 313/69

    Unfallwagenbetrug - §§ 812, 818 Abs. 3 BGB, Saldotheorie, Zweikondiktionenlehre,

    Auszug aus BGH, 23.12.1998 - XII ZR 16/97
    Die für eine Schadensersatzpflicht erforderliche Adäquanz des Ursachenzusammenhangs ist aber nur dann zu bejahen, wenn das Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 57, 137, 141 m.N.).
  • BGH, 30.09.1998 - XII ZR 275/96

    Rechtsfolgen der Beendigung des Hauptmietverhältnisses im Fall der gewerblichen

    Auszug aus BGH, 23.12.1998 - XII ZR 16/97
    d) Der somit kraft Gesetzes eingetretene Übergang des Nutzungsvertrages vom Krankenhaus auf den Kläger bewirkt, daß dessen mietvertraglicher Rückgabeanspruch gegen das Krankenhaus aus § 556 BGB hinsichtlich der im Besitz der Nutzer befindlichen Teilflächen entfällt (vgl. für den Fall des gesetzlichen Vertragseintritts nach § 549a Abs. 1 Satz 1 BGB Senatsbeschluß - Nichtannahme - vom 30. September 1998 - XII ZR 275/96 -, unveröffentlicht; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl. Rdn. 1360).
  • BGH, 11.09.2019 - XII ZR 12/19

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz nach Beendigung

    Diese Regelung bezweckt den Vertrauensschutz des Nutzers, wenn dieselbe Körperschaft, die die Bauzustimmung erteilte, auch für die Erteilung der Zustimmung nach § 313 Abs. 2 ZGB-DDR zuständig war (vgl. Senatsurteil vom 23. Dezember 1998 - XII ZR 16/97 - ZMR 1999, 311, 312 mwN).
  • OLG Dresden, 21.02.2003 - 21 U 1948/02

    Zur Räumungs- und Herausgabepflicht von ursprünglich zu Erholungszwecken

    Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses im Übrigen neben der Pflicht zur Herausgabe auch die Pflicht des Nutzers zur Räumung aus dem seit dem 01.01.1995 grundsätzlich anwendbaren § 556 Abs. 1 BGB a.F. besteht (vgl. BGH, Urteil vom 23.12.1998, XII 16/97, VIZ 1999, 164).

    Das setzt voraus, dass das Bauwerk dem Bauordnungsrecht der DDR entsprach und nach dem Inhalt des Vertrages, aufgrund dessen das Grundstück dem Nutzer überlassen wurde, errichtet werden durfte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung schuldrechtlicher Bestimmungen - BT-Drucks. 12/7135, S. 46; Zimmermann, in: Prütting/Zimmermann/Heller, GrundstücksR Ost, § 12 SchuldRAnpG RN 9; BGH, Urteil vom 23.12.1998, XII ZR 16/97, VIZ 1999, 164, 165).

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